Privatgutachten

Im Gegensatz zum Gerichtsgutachten wird beim Privatgutachten der Sachverständige in der Regel vom Bauherrn beauftragt. Die Basis für ein fachlich richtiges Gutachten oder einer Stellungnahme ist es, den Auftrag richtig zu formulieren und die Fragestellung entsprechend auszuarbeiten. Es ist also wichtig, dass das Thema klar und eindeutig bezeichnet und eingegrenzt wird. Diese kann im Vorfeld mit dem Sachverständigen gemeinsam erörtert werden.

Die Ausarbeitung eines Gutachtens ist nicht immer notwendig. Oftmals möchte der Auftraggeber nur die Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, im Hinblick auf die fachlich ordnungsgemäße Ausführung einer Bauleistung. Dies ist jedoch nicht immer sofort möglich, gerade bei bauphysikalsichen oder statischen Fragen, sind oftmals Berechnungen oder Recherche notwendig.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen bei Fragen zur fachgerechten Ausführung, bei Unklarheiten zur Qualität oder bei Differenzen in der Abrechnung.

Der Sachverständige kann zudem bei noch nicht fertiggestellter Leistung den Ist-Zustand dokumentieren. Das Privatgutachten kann als Grundlage für weitere Verhandlungen mit dem Auftragnehmer dienen.

Wie auch beim Gerichtsgutachten, so hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige seine Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat sein Gutachten absolut unabhängig von den Interessen seines Auftraggebers zu erstatten. Es ist dem Sachverständigen untersagt, Weisungen des Auftraggebers zu berücksichtigen, welche das Ergebnis seines Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen könnten. In seinem Gutachten darf der Sachverständige nur seine eigenen Feststellungen als Grundlage für die Ausarbeitung verwenden.

Der Sachverständige unterliegt der Schweige- und aus Auskunftspflicht, welche ihm untersagt, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten mitzuteilen.

 

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