Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann jederzeit vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Treffen nach Kündigungszugang Rechnungen beauftragter Dritter ein, die vor Kündigungseingang beauftragt waren, so hat diese der Auftraggeber dem Sachverständigen vorab zu erstatten.
Der Vertrag kann vom Sachverständigen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlung im Verzug ist, oder wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung nicht zugemutet werden kann. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen uneingeschränkt zu.